
Herzlich willkommen auf der Webseite Abteilung VII – Minderheitenschulwesen Angelegenheiten der allgemein bildenden Pflichtschulen mit zweisprachigem Unterricht nach dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie des Slowenischunterrichts an Volks- und Hauptschulen/Neuen Angelegenheiten des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums für Slowenen in Klagenfurt, der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie sowie des Slowenischunterrichts an mittleren und höheren Schulen im Bereich des Landesschulrates für Kärnten: Büro und Administration: Cäcilie Schönherr, Fachinspektorin Kontakt: Tel.: + 43/ 463/ 5812/ 412 |
Herzlich willkommen auf der Webseite Abteilung VII – Minderheitenschulwesen Angelegenheiten der allgemein bildenden Pflichtschulen mit zweisprachigem Unterricht nach dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie des Slowenischunterrichts an Volks- und Hauptschulen/Neuen Angelegenheiten des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums für Slowenen in Klagenfurt, der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie sowie des Slowenischunterrichts an mittleren und höheren Schulen im Bereich des Landesschulrates für Kärnten: Büro und Administration: Cäcilie Schönherr, Fachinspektorin Kontakt: Tel.: + 43/ 463/ 5812/ 412
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In Kärnten gibt es neben Schulen mit deutscher auch Schulen mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache (sog. zweisprachige Schulen). Dieses regionale Bildungsangebot des österreichischen Schulwesens ist für Kinder, deren Eltern eine zweisprachige Ausbildung wünschen, im Besonderen für Angehörige der im Land beheimateten slowenischen Volksgruppe. Mit unserem Internetauftritt wollen wir informieren über
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Die österreichische Rechtslage: Artikel 8 Bundes-Verfassungsgesetz: Artikel 8. (1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Artikel 7 Staatsvertrag von Wien: Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten: |
Allgemein bildende Pflichtschule (APS) Wie erfolgt die Anmeldung zum zweisprachigen Unterricht an Volksschulen bzw. zum Slowenischunterricht an Hauptschulen/Neuen Mittelschulen? Zum zweisprachigen Unterricht bzw. zum Slowenischunterricht kann jedes schulpflichtige Kind angemeldet werden. Die Anmeldung zum slowenischen Sprachunterricht an einer Hauptschule/Neuen Mittelschule kann beim Eintritt in die Hauptschule/Neue Mittelschule oder zu Beginn eines späteren Schuljahres erfolgen. Die Anmeldung ist für die gesamte Schulzeit in der betreffenden Schulart (für die Dauer des Schulbesuches bis zum Austritt aus der Volksschule oder Hauptschule/Neuen Mittelschule) gültig. Allgemein bildende höhere Schule (AHS) bzw. Berufsbildende Aufnahme in eine höhere Schule mit slowenischer bzw. slowenischer und deutscher Unterrichtssprache: Slowenischer Sprachunterricht an mittleren und höheren Schulen mit deutscher Unterrichtssprache: a) Slowenisch als Freigegenstand: b.) Slowenisch als alternativer Pflichtgegenstand:
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Bitte treffen Sie eine Auswahl: • Hauptschulen / Neue Mittelschulen • Höhere Schulen VOLKSSCHULEN IM GELTUNGSBEREICH DES MINDERHEITEN-SCHULGESETZES FÜR KÄRNTEN
*keine Anmeldungen zum zweisprachigen Unterricht
HÖHERE SCHULEN IM GELTUNGSBEREICH DES MINDERHEITEN-SCHULGESETZES FÜR KÄRNTEN
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Wie ist die Praxis des zweisprachigen Unterrichts an den Volksschulen? Für Schüler/innen, die zum zweisprachigen Unterricht angemeldet sind, ist der gesamte Unterricht an der Vorschulstufe und auf allen vier Schulstufen der Volksschule in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache. Da die Sprachkenntnisse der Schülerinnen und Schüler sehr variieren, ist eine innere Differenzierung und Individualisierung notwendig. Für Schüler/innen, die Schulen im Geltungsbereich des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten besuchen und nicht zum zweisprachigen Unterricht angemeldet sind, erfolgt der Unterricht in deutscher Sprache. Wer unterrichtet in zweisprachigen Klassen? In Klassen, in welchen alle Schüler/innen zum zweisprachigen Unterricht angemeldet sind, unterrichtet ein/eine Volksschullehrer/in mit der zusätzlichen Qualifikation für den zweisprachigen Unterricht. In integrierten Klassen, in welchen zum zweisprachigen Unterricht angemeldete und nicht angemeldete Schüler/innen gemeinsam unterrichtet werden, unterrichtet ebenfalls ein/eine Volksschullehrer/in mit der zusätzlichen Qualifikation für den zweisprachigen Unterricht. Darüber hinaus ist im Ausmaß von 10 bis 12 Wochenstunden ein/eine Volksschullehrer/in mit der Zusatzqualifikation zum/zur Teamlehrer/in eingesetzt.. Wie erfolgt die Praxis des Slowenischunterrichts an den Hauptschulen/Neuen Mittelschulen? Der Unterricht an Hauptschulen/Neuen Mittelschulen wird in deutscher Sprache erteilt. Wird das Kind durch die Anmeldung zum zweisprachigen Unterricht bzw. zum Slowenischunterricht der slowenischen Volksgruppe zugeordnet? Die zweisprachige Erziehung und Bildung beruht auf einem offenen System. Mit der Anmeldung zum zweisprachigen Unterricht bringen Eltern zum Ausdruck, dass sie für ihr Kind ein spezielles Bildungsangebot der österreichischen Schule wünschen bzw. in Anspruch nehmen wollen. Kann das Kind während des Schuljahres zum zweisprachigen Unterricht / Slowenischunterricht angemeldet bzw. vom zweisprachigen Unterricht/Slowenischunterricht abgemeldet werden? Eine Anmeldung zum zweisprachigen Unterricht/Slowenischunterricht kann nur am Beginn eines neuen Schuljahres durchgeführt werden. Kann ich das Kind auch außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches des Minderheiten-Schulgesetzes zum zweisprachigen Unterricht anmelden? Grundsätzlich besteht insbesondere für Angehörige der slowenischen Volksgruppe die Möglichkeit des zweisprachigen Unterrichts an jeder Volksschule in Kärnten. Allerdings wird außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches des Minderheiten-Schulgesetzes nur bei nachhaltigem Bedarf und bei einer Mindestzahl von sieben Anmeldungen eine zweisprachige Klasse eröffnet. Wenn die Einrichtung einer eigenen zweisprachigen Klasse nicht zustande kommt, ist sicherzustellen, dass das Kind den zweisprachigen Unterricht an jener Schule besuchen kann, an der zweisprachiger Unterricht angeboten wird. Wie unterstützen Eltern das Lernen der slowenischen Sprache, wenn sie diese nicht können? Entscheidend ist, dass das Kind zum Sprachenlernen ermutigt und für seine ersten Kenntnisse in der zweiten Sprache gelobt wird. Eine wichtige Voraussetzung für einen gedeihlichen Spracherwerb ist eine positive Einstellung zur Zweisprachigkeit. Was machen Eltern, wenn sie dem Kind bei den Hausübungen nicht helfen können? Grundsätzlich sollten die Lehrer/innen die Aufgaben so gestalten, dass der/die Schüler/in imstande ist, die Hausübung selbstständig zu machen. Ist dies nicht der Fall, sollte dies dem/der Lehrer/in rückgemeldet werden. Wird durch das Erlernen des Slowenischen das Erlernen der deutschen Sprache vernachlässigt? Grundsätzlich kann die Frage mit Nein beantwortet werden. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass vom Erlernen einer weiteren Sprache auch die Muttersprache/Erstsprache profitiert. Das Erlernen des Slowenischen behindert nicht die Entwicklung in der deutschen Sprache. Was sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Zwei- und Mehrsprachigkeit? Das Wesentlichste für das Erlernen von zwei oder mehr Sprachen ist ein gutes Lernklima, das von Wertschätzung und einer positiven Einstellung gegenüber der zu erlernenden Sprache getragen wird. Damit das Kind die Sprache gut erwerben kann, ist es ratsam, eine kontinuierliche und langfristige Sprachbildung zu ermöglichen. Welche Vorteile hat die zwei- und mehrsprachige Bildung? • Persönliche Bereicherung
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Geschichte des zweisprachigen Unterrichts in Kärnten Die Anfänge des öffentlichen zweisprachigen Unterrichts in Kärnten sind mit der "Allgemeinen Schulordnung für die deutschen Normal-, Haupt- und Trivialschulen in sämtlichen k. k. Erbländern" Maria Theresias verknüpft (1774). Allmählich entwickelte sich im Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten ein flächendeckendes Pflichtschulwesen. In den meisten Volksschulen dieses Gebiets gab es ein Neben- und Nacheinander der deutschen und slowenischen Unterrichtssprache, die Hauptaufmerksamkeit im Bereich der sprachlichen Ausbildung lag jedoch bis in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts ganz auf der Vermittlung der deutschen Sprache an Kinder, die bei Schuleintritt fast ausschließlich nur die slowenische Mundart beherrschten. Für diesen Typus der Volksschulen auf dem Lande setzte sich der Begriff "utraquistische Schulen" durch. 1848 wurde sowohl die Gleichberechtigung der Nationalitäten als auch das Recht auf Wahrung und Pflege ihrer Sprache in Schule, Amt und öffentlichem Leben in der Verfassung des Österreichischen Kaiserstaates festgeschrieben. Beide Grundsätze wurden im Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger berücksichtigt. Bezüglich des Unterrichts trat die Bestimmung in Kraft, dass in Ländern mit mehr als einer landesüblichen Sprachen die öffentlichen Unterrichtsanstalten so einzurichten seien, dass jeder Volksstamm die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erhält, ohne Anwendung eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten Landessprache. Ein wichtiger Meilenstein in der Bildungsgeschichte war das Reichsvolksschulgesetz (1869). In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts geriet die Unterrichtssprache immer stärker in den Sog des nationalen Konflikts zwischen den politischen Repräsentanten der deutschsprachigen Mehrheit und der slowenischsprachigen Minderheit. Auch die Konfliktsituation nach dem Ende des Ersten Weltkriegs trug dazu bei, dass die Frage der Unterrichtssprache im Elementarunterricht umstritten blieb. In den Jahren der nationalsozialistischen Herrschaft (1938–1945) wurde die slowenische Sprache vollkommen aus den Kärntner Pflichtschulen verbannt. 1945 setzte die Provisorische Kärntner Landesregierung die "Verordnung zur Neugestaltung der zweisprachigen Volksschulen im südlichen Gebiete Kärntens" in Kraft. Dieser zufolge sollten in einem genau umgrenzten Gebiet alle Kinder sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache unterrichtet werden. Der Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich beinhaltet einen Minderheitenschutzartikel (Art. 7), der als wesentlichen Teil die Sprachenrechte der slowenischen und kroatischen Volksgruppe einschließlich des Unterrichts- und Bildungsbereichs festlegt. 1958 wurde mittels einer Verordnung des Kärntner Landeshauptmannes die Abmeldung vom zweisprachigen Unterricht ermöglicht. Mit dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten (1959) wurde die Regelung eingeführt, mit welcher den Erziehungsberechtigten die Entscheidung freigestellt wurde, ihre Kinder am zweisprachigen Unterricht beziehungsweise am slowenischen Sprachunterricht teilnehmen zu lassen oder nicht (Anmeldeprinzip). Dieses Schulgesetz wurde 1988 novelliert, womit drei wesentliche Neuerungen eingeführt wurden: In Klassen mit zweisprachigem Unterricht wurde die Klassenschülerhöchstzahl gesenkt; die Teilung nach dem Kriterium der Unterrichtssprache wurde erleichtert; in Klassen, in denen Schüler/innen, die zum zweisprachigen Unterricht angemeldet sind, gemeinsam mit solchen schulisch betreut werden, die nur in deutscher Sprache unterrichtet werden, wurde das Zweilehrersystem vorgesehen. 1990 erfuhr das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten eine weitere Ergänzung: bei nachhaltigem Bedarf wurde ein zweisprachiger Unterricht an Pflichtschulen auch außerhalb des Gebiets, in dem die slowenische Volksgruppe traditionell beheimatet ist, möglich (auf dieser Basis wurde in Klagenfurt eine öffentliche zweisprachige Volksschule eröffnet) Wichtige Marksteine in der Entwicklung des Schulwesens für die slowenische Volksgruppe und das zwei- und mehrsprachige Bildungsangebot in Kärnten waren die Gründung des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums für Slowenen in Klagenfurt (1957), die Eröffnung der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt (1990) und der Ausbau einer zweisprachigen Privaten höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe in St. Peter bei St. Jakob im Rosental (1989).
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Offenlegung gem. §§ 24f und §25 Abs. 4 MedienG Medieninhaber: |